Aktuelle Informationen zur Weiterentwicklung der Engagementstrategie inkl. ihrer Richtlinie
Aus der Engagementstrategie 2020 – 2025 wird ab 2026 voraussichtlich die „Gesamtstrategie Ehrenamt“.
Was sich dazu bisher abzeichnet:
Planungsstand der Fortentwicklung der Engagementstrategie zur „Gesamtstrategie Ehrenamt“ 2026+

Informationen zur möglichen Richtlinie einer „Gesamtstrategie Ehrenamt“
Für den angestrebten Förderzeitraum der „Gesamtstrategie Ehrenamt“ ab 2026 wird es eine Förderrichtlinie zur Unterstützung von ehrenamtlichen Strukturen im kommunalen Raum („Gesamtstrategie Ehrenamt“) geben. Für das mögliche Antragsverfahren wird es – wie immer – wichtig sein: Anträge können erst ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt und nur im Rahmen der dann veröffentlichten Version gestellt werden.
Möglich soll es sein, Anträge zur Förderrichtlinie während der gesamten Laufzeit zu stellen.
Für Fördervorhaben, die bereits ab Januar 2026 beginnen sollen, sehen die Planungen vor, dass eine erste Entscheidungs- und damit Bewilligungsrunde voraussichtlich im ersten Quartal 2026 stattfinden wird. Dabei würden dann alle Anträge gleichberechtigt berücksichtigt werden, die bis 31.01.2026 dem Ministerium vorliegen. Alle nachfolgenden Anträge würden nach ihrem Eingang berücksichtigt werden, so lange Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Auch ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ab dem 01.01.2026 soll ermöglicht werden – allerdings nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt seien; siehe dazu VV zu § 44 LHO.
Zu den Kriterien, die mindestens zu erfüllen seien, zählten u.a.:
- Schriftform als postalisches Anschreiben mit Briefkopf
- Bezeichnung der Fördermaßnahme ( Hinweis auf die einschlägige Richtlinie)
- geplanter Zeitraum der Maßnahme
- Voraussichtlicher beantragter Zuschuss
- Voraussichtliche Gesamtausgaben
- Verweis auf Förderung Dritter: Wird es für das Projektdrittmittel geben?
- der genaue Finanzplan; unter Hinweis darauf könne dieser auch nachgereicht werden
- das Konzept könne nachgereicht werden
- die schriftliche Vereinbarung mit der/den zivilgesellschaftlichen Organisation/en könne nachgereicht werden
- Der Antragstellende müsse zwingend erklären
- dass der Zuschuss ausschließlich für die oben genannte Maßnahme verwendet werde.
- dass die Ausgaben für dieses Projekt notwendig seien und die Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet würden.
- dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung (Datum des Vorab-Antrags) noch nicht begonnen worden sei bzw. es sich um die Fortführung einer bereits vom Ref. VIII 44 des MSJFSIG geförderten Maßnahme als Programmkommune handeln würde.
Für die Finanzierung soll es wichtig sein, zu bedenken, dass für geförderte Projekte eine 80%-Förderung in Form von Zuwendungen vorgesehen sein wird. 20% sind als Eigenmittel der Antragstellenden einzubringen. Einzelheiten dazu werden in der Richtlinie nachzulesen sein.