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Haftungsrecht für Engagierte - Erleichterungen geplant

  • Erstellt von Hans Brüller

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur haftungsrechtlichen Erleichterung für ehrenamtliche Vereinsarbeit (21/1388) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die Haftung von Organ- und Vereinsmitgliedern zu begrenzen. Bisher haften sie nur eingeschränkt, sofern ihre Vergütung 840 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Diese Grenze soll auf 3.000 Euro angehoben werden, entsprechend der Übungsleiterpauschale. Dadurch sollen Ehrenämter, insbesondere Vorstandsämter, attraktiver werden, da die bisherige Pauschale häufig als zu niedrig gilt. Zudem können Vereine bürokratischen Aufwand für Satzungsregelungen vermeiden. Die steuerrechtlichen Aspekte bleiben unverändert. 

Die Bundesregierung unterstützt die Änderung, prüft aber parallel die Übungsleiterpauschale. Das Ergebnis dieser Prüfung soll bei der Umsetzung berücksichtigt werden.

Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit (21/1388) (PDF)

Hilfen zu weitere Fragen Haftung im Ehrenamt 

 

Zu sehen sind die Hände von zwei Personen, die sich gegenüber sitzen, eine hat Stift und Papier in der Hand.