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„Gesamtstrategie Ehrenamt“: Neues Förderprogramm ab 1.1.2026

  • Erstellt von Hans Brüller

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt im Rahmen der “Gesamtstrategie Ehrenamt” mit einer neuen Richtlinie ab 1. Januar 2026 gezielt den Auf- und Ausbau engagementfreundlicher Strukturen im kommunalen Raum. Gefördert werden Projekte, die Ehrenamtliche vor Ort stärken, vernetzen und besser unterstützen.

Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein. Die Fördermittel können ganz oder teilweise an Vereine, Verbände oder andere rechtsfähige Organisationen weitergeleitet werden. Nicht rechtsfähige Initiativen können über eine geeignete Träger- oder Treuhandstruktur eingebunden werden. Die Antragstellung erfolgt jeweils über die Kommune.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für Projekte zur Stärkung des Ehrenamts, z. B.:

  • Koordination und Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit („Ehrenamt braucht Hauptamt“),
  • Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von Engagierten,
  • Netzwerkarbeit und Zusammenarbeit mit Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft,
  • Veranstaltungen, Maßnahmen sowie Materialien und Räumlichkeiten

Wie hoch ist die Förderung?

  • Mindestantragssumme: 7.500 €
  • Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung)
  • Eigenanteil: in der Regel mindestens 20 % der Gesamtausgaben
  • Kommunen mit bestimmten FAG-Zuweisungen können eine Vollfinanzierung erhalten
  • Projekte können mehrjährig (bis zu 3 Jahre, max. bis Ende 2028) beantragt werden

Wichtige Voraussetzungen

  • Verbindliche Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen
  • Vorlage eines regionalen Engagementkonzepts
  • Teilnahme an Austausch- und Werkstattformaten des Landes ist verpflichtend
  • Ausgaben dürfen nicht gleichzeitig an anderer Stelle gefördert werden

Verfahren und Fristen
Anträge sind beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung einzureichen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist frühestens einen Monat nach Antragseingang möglich – auf eigenes Risiko, da kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht.

Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 und ersetzt mehrere bisherige Ehrenamtsförderrichtlinien.

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