Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren informiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Priorisierung der ehrenamtlich Tätigen in der Flüchtlingshilfe im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) möglich ist.
In der Begründung der CoronaImpfV steht, dass unter § 3 Absatz 1 Nummer 11 auch „Personen in Obdachlosenunterkünften sowie in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern fallen, also insbesondere dort untergebrachte Personen, Verwaltungspersonal, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Therapeutinnen und Therapeuten und Küchenpersonal.“
Hierzu können auch Ehrenamtliche zählen.
Hierbei ist allerdings entscheidend, dass der persönliche Kontakt mit den Geflüchteten prägend für die ausgeübten Tätigkeiten in der Einrichtung ist – ausschließlich temporäre, kurze Tätigkeiten im Kontakt mit Geflüchteten reichen also nicht aus. Auch der wöchentliche Stundenanteil des Einsatzes ist zu berücksichtigen. Ist die / der Ehrenamtliche nur für wenige Stunden in der Woche tätig oder täglich? Findet das Angebot aktuell überhaupt statt?
Natürlich ist aber auch der jeweilige Ort der Tätigkeit mit zu berücksichtigen. Findet die Tätigkeit überwiegend im Freien an der frischen Luft statt oder in geschlossenen schlecht belüfteten Räumen.
Zudem ist zu bewerten, ob die Person z.B. auf Grund einer chronischen Erkrankung besonders gefährdet ist.
Eine entsprechende Entscheidung macht also unbedingt eine gründliche Prüfung im Einzelfall notwendig.
Der Nachweis ist zu führen durch die in der Anlage befindliche Bescheinigung. Die Bescheinigung wird ausgestellt von dem Träger (Freiwilligenagenturen, Vereine/Verbände, rechtsfähige Organisationen und Kommunen) über den/ die der ehrenamtliche Einsatz erfolgt.
Die Träger stellen die Bescheinigungen in eigener Verantwortlichkeit aus.
Abschließend ist noch ein sehr wichtigen Aspekt hervorzuheben: Solange der notwendige Impfstoff nur in begrenzten Mengen zur Verfügung steht, hat die Prüfung und eine darauf basierende Entscheidung dazu, welche Personen prioritär geimpft werden, unbedingt mit großer Sorgfalt und sehr restriktiv zu erfolgen. Eine grundsätzlich Ausgabe der Bescheinigung an alle Ehrenamtlichen wiederspräche zudem dem Sinn der Corona-Impfverordnung, die Menschen priorisiert zu impfen die beruflich besonders exponiert bzw. bei denen die Schutzimpfungen dazu beitragen kann, schwere Krankheitsverläufe zu verhindern und mithin zu einer Verringerung der Todeszahlen führt.
Auskünfte: Bettina.Burmeister@~@sozmi.landsh.de