Landesweite Förderung
1. Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein
Die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein fördert kulturelle Projekte öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen. Zweck der Stiftung ist es insbesondere, die Durchführung von Veranstaltungen und neuer Formen und Entwicklungen von Kunst und Kultur zu unterstützten.
2. Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein
Die Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein fördert gemeinnütziges Engagement in den Bereichen Kunst und Kultur, Museen, Denkmalpflege, Literatur, Geschichte und Musik, das einen Bezug zum Land Schleswig-Holstein hat.
3. Bingo! - Die Umweltlotterie
Gemeinnützige Vereine und Verbände, sowie uneigennützig tätige Initiativen aus Schleswig-Holstein können eine Förderung für Projekte und Maßnahmen aus den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, Umweltbildung, Entwicklungszusammenarbeit und entwicklungspolitische sowie interkulturelle Bildungsarbeit bei Bingo! - Die Umweltlotterie beantragen.
- Bingo! – Die Umweltlotterie, Projektförderung in Schleswig-Holstein
- Bingo! – Die Umweltlotterie – Projektförderung in Schleswig-Holstein, Förderrichtlinie
4. Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten
Die Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten fördert den laufenden Betrieb von Gedenkeinrichtungen, sowie Projekte zum Gedenken an den nationalsozialistischen Terror.
- Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten
- Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten, Antragstellung
5. Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein fördert Projekte zum Natur- und Artenschutz. Antragsberechtigt sind neben Kreisen und Gemeinden auch Verbände, Vereine und Privatpersonen.
6. Land Schleswig-Holstein
Für die Möglichkeiten des Landes Schleswig-Holstein, die ehrenamtliche Mitarbeit und Förderung von Selbsthilfegruppen im sozialen Bereich zu fördern, gibt es eine Richtlinie.
Das Land Schleswig-Holstein hat desweiteren die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des digitalen Wandels in der Gesellschaft sowie zur Entwicklung digitaler Anwendungen als Unterstützung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichen Engagement veröffentlicht.
Zuwendungsberechtigt sind nur gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und Hochschulen für Projekte im nichtwirtschaftlichen Bereich.
Diese Richtlinie gilt bis zum 30.06.2025.
Fragen zur Richtlinie des Landes richten Sie bitte an: Sozialministerium, Frau B. Wollesen, Tel.: 0431/988-5500.