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Spendenerleichterung während Corona

  • Erstellt von Svenja Mix

Das Bundesministerium der Finanzen hat Regelungen erlassen, die das Spenden während der Corona-Einschränkungen erleichtern.
So reicht ein beispielsweise ein vereinfachter Zuwendungsnachweis für erhaltene Spenden aus.
Außerdem dürfen gemeinnützige Körperschaften (wie z.B. Vereine) Spenden im Zusammenhang mit Coronahilfen annehmen und verteilen, auch wenn in der Satzung keine der in Betracht kommenden Zwecke benannt werden.
Die Steuervergünstigungen fallen auch nicht weg, wenn nicht-gebundene Mittel für Coronahilfen verwendet werden.
Ferner wird es nicht beanstandet, wenn die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale weiter gezahlt wird, auch wenn die Tätigkeit gerade nicht ausgeübt wird.


Diese und weitere steuerrechtlichen Regelungen (z.B. für Sponsoren oder gemeinnützige Körperschaften als Arbeitgeber*in) finden Sie im Schreiben des Bundesministerium der Finanzen.