Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) hat eine große Bedeutung für unsere Gesellschaft und ist erfreulicherweise weiterhin beliebt. Die Weiterentwicklung der Attraktivität des FSJ gilt es auch in Zukunft erfolgreich zu steuern, um das FSJ als ein attraktives Bildungs- und Orientierungsangebot qualitativ und quantitativ in Schleswig-Holstein zu erhalten. Die seit 01.09.2020 bis zum 30.08.2025 gültige FSJ-Richtlinie SH enthält Verbesserungen sowohl für Freiwilligendienstleistende als auch für Träger. Zudem werden die gesetzlichen Vorgaben der Einführung einer Teilzeitmöglichkeit aufgenommen.
Verbesserungen für Freiwilligendienstleistende:
Die Aufwandsentschädigung (Taschengeld) ist nun dynamisiert, d.h. gekoppelt an die jährliche Rentenbeitragsbemessungsgrenze. Der Minimalbetrag beträgt 40% von 6% der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (als Maximalbetrag).
Aufwandsentschädigung/ Taschengeld | Alte Richtlinie | 2020 | 2021 |
Minimalbetrag | 150 € | 165,60 € | 170,40 € |
Maximalbetrag | 402 € | 414 € | 426 € |
Die Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung wird in Trägerverantwortung gegeben, um den heterogenen Bedingungen der Träger bei Unterkunft und Verpflegung (von Gastfamilie bis zum Beitrag zu einem WG-Zimmer) zu entsprechen.