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Frauenvereine, Männervereine und die Frage der Gemeinnützigkeit

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat Ende 2019 mit seiner Überlegung, dass Vereine, die grundsätzlich keine Frauen aufnehmen, aus seiner Sicht nicht gemeinnützig sein sollten, einiges Aufsehen erregt. Hintergrund der Debatte ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17. Mai 2017, dass eine Körperschaft dann nicht gemeinnützig sein kann, wenn sie Frauen "ohne sachlichen Grund" von der Mitgliedschaft ausschließt (Urteil – V R 52/15 – vom 17. Mai 2017, BStBl 2018 II, Seite 218). Ob dieses Thema aber in der angekündigten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts eine Rolle spielen wird, bleibt unklar.

In einer Antwort der Bundesregierung vom 15. Januar 2020 auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion (Drucksache 19/16511) heißt es auf mehrere Fragen dazu: "Die Überlegungen innerhalb des Bundesfinanzministeriums zu einem Reformvorhaben sind noch nicht abgeschlossen." Auch räumte das Ministerium ein, über keinerlei Daten zur Reichweite des Themas zu verfügen, also bei wie vielen gemeinnützigen Organisationen aus "sachlichen Gründen" genderspezifische Ausschlüsse vorliegen.

Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, Inhaberin des Lehrstuhls für Steuerrecht und Direktorin des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen an der Bucerius Law School in Hamburg, hat das Thema in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aus rechtlicher Sicht aufbereitet.
(Quelle: BBE)

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion

Beitrag von Prof. Dr. Birgit Weitemeyer auf faz.net