Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) wurde am 12. Januar 2022 mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) geändert. Das 22-seitige Schreiben befasst sich dabei vor allem mit den steuerbegünstigten Organisationen ab §51 der AO, landläufig als Gemeinnützigkeitsrecht diskutiert.
Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt beim Thema der politischen Betätigung zivilgesellschaftlicher Organisationen innerhalb wie außerhalb ihrer Satzungszwecke. So wird z.B. festgestellt, dass vereinzelte politische Aktivitäten jenseits des unmittelbaren Satzungszwecks die Gemeinnützigkeit nicht in Frage stellen. Allerdings dürften gemeinnützige Vereine auch in ihren Hauptzwecken nicht hauptsächlich politisch aktiv sein und müssten zudem parteipolitisch neutral bleiben – schließt das auch ein, die jeweilige Partei/ Parteien nicht nennen zu dürfen, deren konkrete Machtausübung ein Biotop zerstört oder den Bau eines Sportplatzes verhindert, ob es sich dabei nun um SPD, Union, Bündnis 90/ Die Grünen, FDP, Freie Wähler handelt? Oder deren Hassdiskurse gesellschaftliches Miteinander vergiftet (auch wenn diese Partei nicht genannt werden braucht)? Ebenso vertritt das BMF weiter die im Kontext der ATTAC-Entscheidung relevante Position des Bundesfinanzhofes, dass politische Bildung "in geistiger Offenheit« erfolgen müsse. Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung", zeigte sich in der Frankfurter Rundschau ernüchtert und fordert eine baldige Gesetzesreform, "um zivilgesellschaftliches Engagement für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu schützen." (Quelle: BBE)
- BMF-Schreiben vom 12. Januar 2022 zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung
- Bericht in der Frankfurter Rundschau vom 6. Februar 2022